HAUSORDNUNG
Im gemeinsamen Interesse sämtlicher Bewohner dieses Hauses in Bezug auf ein gemeinschaftliches Miteinander und im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Behandlung des Miethauses und der dazugehörigen Gemeinschaftsanlagen verpflichten sich alle Mitbewohner, nachfolgende Hausordnung zu beachten.

Obhuts- und Sorgfaltspflichten

Die Hauseingangs- und Hoftür soll grundsätzlich geschlossen sein. Durch die Abflussleitungen – insbesondere Bad, Küche und WC – dürfen keine Abfälle, Essensreste, Fette oder andere Gegenstände, die zu Verstopfungen des Abwassersystems führen können, entsorgt werden. Diese Gegenstände gehören in den dafür vorgesehenen Müllbehälter oder in den Sondermüll. Die Lagerung von giftigen oder brennbaren Stoffen in der Wohnung oder den Kellern einschließlich der Flure ist nicht gestattet. Soweit es für die Hausbewohner erkennbar und feststellbar ist, werden sie den Eigentümer schnellstmöglich über Schäden, insbesondere an Zu- und Abwasserleitungen, Feuchtigkeit im Keller- und Dachbereich und über Schäden an der Heizungsanlage informieren.

Ruhezeiten

Die behördlichen Vorschriften sind zu beachten.

Reinigung

Die Reinigung der Gemeinschafts- und Verkehrsflächen (wie Bürgersteig), der Etagentreppen, der Treppenpodeste und der Treppenhausfenster ist im Wechsel mit den anderen Hausbewohnern, durchzuführen.

Müll

Bitte achten Sie besonders – entsprechend den behördlichen Vorschriften – auf die ordnungsgemäße Trennung des Mülls.

Schnee- und Glatteisbeseitigung

Die Schnee- und Glatteisbeseitigung erfolgt im Wechsel mit den anderen Hausbewohnern. Die gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten.

Treppenhaus, Keller und eigene Wohnungen

Im Treppenhaus sind die Fluchtwege frei zu halten. Treppenhaus-, Dach- und Kellerfenster sind bei Regen oder Sturm zu schließen. Für Brand-, Sturm- und Einbruchsschutz sind eigene Wohnungs- und Balkontüren bei verlassen des Hauses zu schließen.

Rauchen (Sonderpunkt)

Das Rauchen ist in der Wohnung nicht erlaubt. Dies gilt auch für Besucher des Hauses.

Heizen/Lüften/Herd (Sonderpunkt)

Heizung ausmachen, wenn Fenster geöffnet werden. Bei Verlassen der Wohnung Fenster schließen und Herdplatten/Ofen ausstellen.

§1 Allgemeine Bestimmungen

Alle einschlägigen Bestimmungen über Umweltschutz, Unfallverhütung und Feuerschutz sind einzuhalten.

§2 Rettungswege

Treppenhaus, Flure, Hauseingänge, Flucht- und Rettungswege, Feuerleitern usw. müssen ständig frei bleiben. Das Aufbewahren und auch das kurzzeitige Abstellen und Lagern von Möbeln, Kleidung, Schuhen, Regenschirmen, Kinderspielzeug, Fahrrädern, Blumentöpfen, von Abfall, Lebensmitteln, Getränken, Kartons, im Treppenhaus oder Keller, auf Gemeinschaftsflächen usw. – ist verboten. Kinderwagen dürfen an geeigneter Stelle im Hausflur abgestellt werden, wenn und Mitbewohner nicht unzumutbar behindert werden.

§3 Lärmbelästigung

Jeder Hausbewohner hat das Recht, ohne Belästigungen durch Lärm und Geruch zu wohnen. Aus diesem Grunde sind Radios, Fernseher, Stereoanlagen, usw. zu jeder Tageszeit (und nicht erst ab 22 Uhr) nur in Zimmerlautstärke so zu betreiben, dass die Geräte nicht in anderen Räumen hörbar sind.
a. Es gibt kein Recht, im Hause oder auf dem Grundstück einmal jährlich, geschweige denn wöchentlich, laut zu feiern oder Tanzpartys abzuhalten; auch nicht bei Geburtstagen, Grill-Abenden usw. Bei seltenem Anlass (z.B. Hochzeit oder Kindtaufe) kann der Vermieter nach vorheriger Absprache eine Ausnahme zulassen.
b. Jede Mietpartei darf werktags in der Zeit von 8 bis 20 Uhr – ausgenommen die Spanne von 13 bis 15 Uhr – täglich insgesamt höchstens 90 Minuten mit Instrumenten oder anstelle dessen mit Gesang musizieren. Trompete, Klavier und ähnliche Instrumente werden nur mit Dämpfer verwendet. Besonders laute Instrumente (Schlagzeug usw.) werden nicht gespielt. Das Musikspiel einer Kapelle oder Band ist unzulässig.
c. Das Benutzen von Duschen sowie Füllen und Entleeren von Badewannen hat in der Zeit von 23 bis 6 Uhr möglichst zu unterbleiben; es hat stets unter größter Rücksichtnahme auf die Nachbarn zu erfolgen.
d. Ansonsten ist jedes störende Geräusch, insbesondere das starke Türenwerfen, lärmendes Treppenlaufen, lautes Schreien, Streiterei usw. zu unterlassen.
e. Das Grillen im Garten oder auf Balkonen ist nur erlaubt, wenn eine Belästigung der Mitbewohner und von Grundstücksnachbarn usw. ausgeschlossen ist.

  1. Alle einschlägigen Bestimmungen über Umweltschutz, Unfallverhütung und Feuerschutz sind einzuhalten.
  2. Treppenhaus, Flure, Hauseingänge, Flucht- und Rettungswege, Feuerleitern usw. müssen ständig frei bleiben. Das Aufbewahren und auch das kurzzeitige Abstellen und Lagern von Möbeln, Kleidung, Schuhen, Regenschirmen, Kinderspielzeug, Fahrrädern, Blumentöpfen, von Abfall, Lebensmitteln, Getränken, Kartons, im Treppenhaus oder Keller, auf Gemeinschaftsflächen usw. – ist verboten. Kinderwagen dürfen an geeigneter Stelle im Hausflur abgestellt werden, wenn und Mitbewohner nicht unzumutbar behindert werden.
  3. Jeder Hausbewohner hat das Recht, ohne Belästigungen durch Lärm und Geruch zu wohnen. Aus diesem Grunde sind Radios, Fernseher, Stereoanlagen, usw. zu jeder Tageszeit (und nicht erst ab 22 Uhr) nur in Zimmerlautstärke so zu betreiben, dass die Geräte nicht in anderen Räumen hörbar sind.
    a. Es gibt kein Recht, im Hause oder auf dem Grundstück einmal jährlich, geschweige denn wöchentlich, laut zu feiern oder Tanzpartys abzuhalten; auch nicht bei Geburtstagen, Grill-Abenden usw. Bei seltenem Anlass (z.B. Hochzeit oder Kindtaufe) kann der Vermieter nach vorheriger Absprache eine Ausnahme zulassen.
    b. Jede Mietpartei darf werktags in der Zeit von 8 bis 20 Uhr – ausgenommen die Spanne von 13 bis 15 Uhr – täglich insgesamt höchstens 90 Minuten mit Instrumenten oder anstelle dessen mit Gesang musizieren. Trompete, Klavier und ähnliche Instrumente werden nur mit Dämpfer verwendet. Besonders laute Instrumente (Schlagzeug usw.) werden nicht gespielt. Das Musikspiel einer Kapelle oder Band ist unzulässig.
    c. Das Benutzen von Duschen sowie Füllen und Entleeren von Badewannen hat in der Zeit von 23 bis 6 Uhr möglichst zu unterbleiben; es hat stets unter größter Rücksichtnahme auf die Nachbarn zu erfolgen.
    d. Ansonsten ist jedes störende Geräusch, insbesondere das starke Türenwerfen, lärmendes Treppenlaufen, lautes Schreien, Streiterei usw. zu unterlassen.
    e. Das Grillen im Garten oder auf Balkonen ist nur erlaubt, wenn eine Belästigung der Mitbewohner und von Grundstücksnachbarn usw. ausgeschlossen ist.
  4. Auf dem Grundstück, sind unnötiger Motorenlärm, vermeidbare Abgasbelästigung und außerhalb des Fahrzeugs hörbare Autoradiomusik verboten.
    a. Notwendige Handwerksarbeiten, das Benutzen von Wäscheschleudern, Staubsaugern usw. und sonstige Tätigkeiten, die Lärm oder Erschütterungen verursachen, sind auf die Zeit von 8 bis 20 Uhr (ausgenommen die Spanne von 13 bis 15 Uhr) zu beschränken. Störungen sind auf das geringstmögliche Maß zu vermindern.
    b. Feuer- und Kaminholz muss im Keller zerkleinert werden ohne andere zu stören.
  5. Alle technischen Arbeiten müssen fachgerecht ausgeführt werden. Beim Setzen von Dübeln, Einschlagen von Nägeln usw. ist durch handelsübliche Prüfgeräte sicherzustellen, dass keine Gas-, Strom- oder Wasserrohre für Zu- und Abfluss sowie sonstige Leitungen (z. B. für Telefon, Antenne) beschädigt werden.
    a. In Balken, Träger, Sturze, Fensterrahmen, Türen usw. dürfen weder Löcher gebohrt noch Nägel, Schrauben,
    Haken o. ä. eingeschlagen oder eingedreht werden.
    b. Für Scheibengardinen dürfen in Holzrahmen kleine Schrauben (höchstens 4 mm Durchmesser) eingedreht werden.
    Bei Kunststoffrahmen sind die Haken für Scheibengardinen anzukleben.
  6. An Haustürklingel, Briefkasten und Wohnungstür werden Namensschilder nur in üblicher Größe und Aufmachung
    angebracht. Es werden keine Selbstklebefolien, Papierzettel usw. verwendet. Schlösser und Scharniere sind mit
    geeigneten Mitteln gangbar zu halten.
  7. Wasserlöcher in Fensterbänken sind offenzuhalten. Vor die Fenster dürfen Blumenkästen nur gestellt/gehängt
    werden, wenn durch stabile Halterungen sichergestellt ist, dass sie nicht herunterfallen und wenn eine Belästigung
    anderer Hausbewohner ausgeschlossen ist.
    a. Balkone sind regelmäßig zu reinigen und die Abflüsse freizuhalten. Bei Schneefall ist soweit zu räumen, dass
    keine Schäden durch Schnee und Tauwasser entstehen.
    b. Das Ausschlagen von Teppichen, Tischdecken und Bettwäsche zum Fenster hinaus oder vom Balkon herab ist
  8. Fahrräder und Mofas dürfen nicht in die Wohnung gebracht werden, über die Treppen sind sie zu tragen.
  9. Alle Mieträume, Nebenräume, Keller (einschließlich Lichtschächte und Fenster) usw. sind stets sauber zu halten, Verschmutzungen innerhalb und außerhalb der Wohnung sofort zu beseitigen. Die Mieträume sind regelmäßig und ausreichend zu lüften, das gilt vor allem bei Ausstattung mit Isolierfenstern. Kochdünste sind nicht durch Öffnen der Wohnungstür ins Treppenhaus zu entlüften.
  10. Alle Gullys und Abflüsse sind freizuhalten, Zapfhähne sind nach Gebrauch sofort – nicht ruckartig – zu schließen.
  11. Zum Säubern von Fußböden, Türen, Badewannen und Brausetassen, Wasch- und Spülbecken, Toilettenbecken usw. dürfen keine ätzenden oder farblösenden Mittel (z. B. Nitroverdünnung, Benzin usw.) verwendet werden. Die Verwendung von Salzsäure oder Scheuersand ist verboten.
  12. Bei Ofenbeheizung anfallende Asche darf erst in die Mülltonne geworfen werden, wenn sie frei von Glut und insgesamt erkaltet ist. Bei der Entsorgung von Ruß sind die Feuerschutzbestimmungen zu beachten.
  13. Müll und Abfälle sind regelmäßig aus der Mietwohnung und allen Nebenräumen ordnungsgemäß in die Mülltonnen usw. zu entsorgen. Für Lebensmittelabfälle usw. sind die vorgeschriebenen Behälter (z. B. grüne Tonne) zu verwenden.
  14. Dem Vermieter ist das Auftreten von Ungeziefer in den Mieträumen unverzüglich mitzuteilen und sodann alles Zumutbare zu unternehmen, um ein weiteres Ausbreiten des Ungeziefers zu verhindern. Der Mieter darf keine verwilderten Tauben füttern.
  15. Die Haustüren sind stets zuzuziehen. Dachfenster sind festzustellen und nachts sowie auch bei stürmischem und regnerischem Wetter von demjenigen, dem jeweils die Benutzung des Dachbodens zusteht, zu schließen.
  16. Falls erforderlich, wird bei Frost nach vorheriger Mitteilung die Wasserleitung abgestellt. In Räumen mit Wasserleitungen und Heizkörpern sind die Fenster bei Frostwetter bis auf das notwendige Lüften geschlossen zu halten.
    a. Soweit Frost zu erwarten ist, hat der Mieter auf jeden Fall sicherzustellen, dass Wasserrohre und Heizungsleitungen in den Mieträumen, in Toilette und Bad, ggf. auch Waschküche, nicht einfrieren. Dies betrifft nur solche Rohre und Leitungen, auf die der Mieter Zugriff hat, deren Verlauf er kennt. Der Mieter hat auch während längerer Abwesenheit dafür Sorge zu tragen, dass die Mieträume bei starkem Frost ausreichend beheizt werden.
    b. Bei Zentralheizung sind Heizkörperventile auf Frostwächterstellung zu stellen (mit einem * gekennzeichnet). Sollten Rohre trotzdem zufrieren, so ist beim Auftauen eine Fachkraft hinzuzuziehen. Zum Auftauen wird kein offenes Feuer, keine Lötlampe o.ä. verwendet
  17. Der Mieter darf in den Mieträumen Haushaltsmaschinen (z. B. Waschmaschine) nur aufzustellen, wenn keine Schäden, Gefahren oder Verschmutzungen entstehen; Belästigungen der Hausbewohner müssen unterbleiben. Wird ein elektrischer Wäschetrockner verwendet, darf dessen Abluft nicht ins Treppenhaus oder andere Wohnungen dringen. Das Waschen und Trocknen im Treppenhaus oder auf dem Flur ist verboten.
  18. Die Reihenfolge der Benutzung der Waschküche und des Trockenraumes bestimmt der Vermieter. Familien mit kleinen Kindern können angemessen bevorzugt werden. Waschküche und Trockenraum sind vor Ablauf der dem Mieter zugeteilten Benutzungsfrist zu reinigen. Seine Wäschestücke hat der Mieter zu entfernen. Die Schlüssel sind nach Anweisung des Vermieters dem nächsten Mieter auszuhändigen.
  19. Falls der Mieter die Räume für längere Zeit verlässt, ist er verpflichtet, einen Wohnungsschlüssel dem Vermieter oder einem anderen Hausbewohner abgeben, den er dem Vermieter namhaft macht.
  20. Zur Änderung der Hausordnung ist der Vermieter nach billigem Ermessen insoweit berechtigt, als nachteilige Änderungen für den betroffenen Mieter zumutbar sind.
    verboten; ebenso das Hinauswerfen von Unrat.